Optimum Energy GmbH
Saturnring 2
49811 Lingen
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Quelle: https://www.e-recht24.de
ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
der Optimum Energy GmbH, Saturnring 2 in 49811 Lingen
I. Allgemeines
1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber (AG) mit der Unterschrift unter die Auftragsbestätigung an erkannt und gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Erfolgt eine Bestätigung ab weichend von unseren Bedingungen. so gilt sie nur ausschließlich, selbst wenn wir nicht widersprechen.
2. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden sind. Ist der AG damit nicht einverstanden, so hat er darauf sofort schriftlich hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, vom Vertrag zurückzutreten. ohne dass uns Gegenüber Ansprüche ge stellt werden k6nnen.
3. Bei Werkleistungen gelten die VOB/B neuester Fassung als vereinbart.
II. Angebote und Vertragsgrundlagen
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der AG drei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt mit dem Abschluss des schriftlichen Werkvertrages oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Schweigen auf den Antrag des AGs ist nicht als Zustimmung zu werten.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen. Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. An Kostenvoranschlägen. Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur zuganglich gemacht werden soweit dies zur Durchführung der Bauabnahme erforderlich ist.
4. Der AN ist verpflichtet, vom AG als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zuganglich zu machen.
III. Pflichten des AGs
Der AG hat dafür zu sorgen, dass freie Zufahrt vom öffentlichen Verkehrsnetz bis zur Baustelle besteht. Die Zuwegung muss mindestens für Fahrzeuge mit 15 t Achslast und einer Lange van 24 m und einer Höhe von 4,5 m befahrbar sein.
IV. Lieferfristen
1. Leistungstermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich im Angebot als verbindlich bezeichnet haben.
2. Falls der AN die vereinbarte Leistungsfrist nicht einhalten kann, hat der AG eine angemessene Nachfrist zu gewähren - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den AG - und seine Rechte aus dem Vertrag nach Ablauf der Nachfrist geltend zu machen. Der AG kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANs geltend machen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung und bei dem AN zurechenbaren Körper- und Gesundheitsverletzungen.
3. Vom AN nicht zu vertretene Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl beim AN als auch bei dessen Vorlieferanten, einschließlich der Verzögerung durch eingetretene Werksferien von Vorlieferanten, verlängern die Lieferfristen entsprechend. Der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt ist der AG nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Leistungsfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des AGs beim AN nicht an den AG erfolgt.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB. Die Abnahme wird vom AG durch Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll bestätigt.
VI. Preise
1. Die Einzelpreise gemäß Leistungsverzeichnis sind Festpreise bis maximal 6 Monate nach Zustandekommen des Vertrages. Soweit nicht in der individuellen Leistungsbeschreibung oder Sonderausstattungen vereinbart, sind im Festpreis nicht enthalten:
a) die geschätzten Frachtkosten.
b) Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht
aufgeführt sind und
c) Änderungen des Leistungsumfanges nach
Auftragsbestätigung.
Wenn der AN eine Überschreitung der 6-Monats-Frist zu vertreten hat, bleibt der Festpreis
Für die Dauer der zu vertretenen Überschreitung erhalten. Soll die Lieferung oder Leistung des ANs erst später als 6 Monate nach Vertragsschluss aus anderen Gründen erfolgen, behält sich der AN einen Zuschlag des Entgelts unter der Voraussetzung vor, dass sich über die bei Vertragsabschluss gegebenen, für die Bestimmung des Preises maßgeblichen Verhältnisse. insbesondere Kosten für Material, Lohn, Transport, gewöhnliche Abgaben usw. verändert haben sollten.
1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort netto Kasse. Zielverlängerung oder Skontogewährung ist schriftlich zu vereinbaren. Die Gewährung van Skonto setzt voraus, dass auf dem Konto des AGs sonst keine offenen Posten stehen.
2. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des AGs für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorausleistungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder nicht fälliger Anspruche aus bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, auch wenn bereits Teillieferungen erfolgt sind.
3. Überschreitet der AG das in der (Abschlags-) Rechnung festgelegte Zahlungsziel, kann der AN auch ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe van 8 %-Punkte Ober dem jeweiligen Basiszinssatzverlangen.
4. Die Zahlung kann nicht zurückgehalten werden; Aufrechnung wegen etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüchen des AGs ist nicht statthaft. Ist der AG Verbraucher, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht soweit zu, als es aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € vereinbart.
6. Gehören zum Umfang der vertraglichen Leistungen auch die Erstellung von Planungsunterlagen, Statiken etc., so kann hier eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von wenigstens 5 % des Gesamtpreises bei Übergabe der Planungsunterlagen in Rechnung gestellt werden.
7. Soweit Teillieferungen erfolgen, können bei Ablieferung der Teilleistungen diese als Abschlag in Rechnung gestellt werden. Der AN ist von der weiteren Leistung frei, wenn der AG mit der Abschlagszahlung in Verzug gerät.
8. Nachträge sind als Vorkasse zu zahlen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten und eingebauten Werkstücke bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den AG Eigentum des ANs. Eine Verarbeitung im Sinne von § 950 BGB erfolgt im Namen des ANs und mit Wirkung für ihn. ohne dass ihm hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung im Sinne von §§ 946 bis 948 BGB übertragt der AG an den AN zur Sicherung der obigen Forderungen sein dabei entstandenes Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Werkleistung des ANs zum Wert der neuen Sache. Wert der Leistungen des ANs ist der in der Rechnung angegebenen Endpreis zuzüglich 20%.
Beim Verkauf hat der AG seinen Vertragspartner auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt des ANs hinzuweisen.
Der AG tritt zur Sicherung der oben bezeichneten Forderung alle auch künftigen Forderungen an den AN ab, die er durch den Weiterverkauf der Werkleistung des ANs oder der aus ihr hergestellten neuen Sache oder durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit fremden Grundstücken oder Sachen erwirkt, mit allen Nebenrechten in Höhe der Forderung des ANs mit dem Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt für dessen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung der Werkleistung des ANs. Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Werkforderung um mehr als 20%, ist der AN auf Verlangen des AG zur RuckObertragung verpflichtet.
2. Der AN nimmt die Abtretungserklärung des AGs hiermit an.
3. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Auf Verlangen des ANs hat der AG die an den AG abgetretene Forderung nachzuweisen. Dieser ist berechtigt, den Nacherwerber die Abtretung jederzeit offen zu legen.
4. Der AG hat dem AN von einer Beeinträchtigung seiner Rechte durch Dritte zu benachrichtigen. Er hat ihm alle für die Intervention notwendigen Unterlagen zu übertragen und ihm zur Last fallende lnterventionskosten zu tragen.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen verpflichtet sich der AG, auf seine Kosten die noch nicht verarbeiteten Werkleistungen und Materialien des ANs auch ohne richterliche Verfügung an den AN herauszugeben.
IX. Gewährleistung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Der AN leistet für Mangel zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung, ausgenommen sind Verschleißartikel. Für die verwendeten Materialien gilt die von den Zulieferfirmen geleistete Gewähr.
3. Bei fehlerhafter Ausführung ist der AN nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Wenn er zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage ist, kann der AG eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung), nicht Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Der AG kann Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANs geltend machen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung und bei dem AN zurechenbaren Körper- und Gesundheitsverletzungen.
4. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu.
5. Abweichungen in Struktur, Farbe gegenüber Mustern bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
Änderungen und Ergänzungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt entsprechen oder durch die gegebenen Umstände am Bauobjekt notwendig werden, behält sich der AN ausdrücklich vor.
6. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach VOB/B.
7. Es wird keine Gewahr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung durch den AG, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe. mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflusse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des ANs zurückzuführen sind.
8. Zur Vornahme aller dem AN nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der AG nach Verständigung mit dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der AN von der Mängelhaftung befreit.
9. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen für den schadhaften Gegenstand verlängert.
10. Die Haftung des ANs entfällt, wenn der AG bei der Verarbeitung der verschiedenen Materialien die Zeichnungen und in sonstiger Weise vom AN dargestellten Montage hinweise nicht beachtet.
11. Durch seitens des AGs oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des ANs vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
12. Weitere Anspruche des AGs, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter oder in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenstanden gehaftet wird gilt auch nicht beim Fehlen van Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den AG gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
13. eine Umkehr der Beweislast ist durch die vorgehenden Regelungen nicht gewollt.
X. Vorzeitige Auflösung des Vertrages
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund für den AN gilt, wenn der AG gegen vertragliche Mitwirkungspflichten verstößt, insbesondere eine vereinbarte Sicherheit nicht fristgemäß leistet. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2. Kündigt der AG den Vertrag, ohne dass den AN ein Verschulden trifft, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat.
3. Kündigt der AG, kann der AN nach seiner Wahl auch anstelle der Regelung in Absatz 2. eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 10 % des Gesamtlieferpreises verlangen. Weist der AN einen höheren oder der AG einen niedrigeren Vergütungsanspruch nach, so gilt dieser als geschuldet.
4. Ist der AN aus Gründen. die der AG zu vertreten hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so stehen dem AN die unter Ziffer 1 und 2 dargestellten Vergütungsansprüche zu. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des ANs ist nicht ausgeschlossen.
XI. Personengemeinschaft
Bei mehreren AGn ist jeder von ihnen zur Vertretung des anderen alleinvertretungsberechtigt. Ebenso ist jeder zum Empfang von Erklärungen mit Wirkung für oder gegen den anderen berechtigt. Insoweit erteilen sich mehrere AG gegenseitig Vollmacht.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort für die Vergütung des ANs sein Betriebssitz.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Lingen/Ems der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im Übrigen trotzdem ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.